| W. - RA Gaedertz & Partner, Berlin
- ./. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern
- Außenstelle Schwerin -
Der Kläger beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung
eines bäuerlichen Gehöfts. Die damalige Eigentümerin
hatte das Gehöft an ein benachbartes Holzunternehmen mit ausländischer
Kapitalbeteiligung verpachtet. Das Holzunternehmen wurde auf besatzungshoheitlicher
Grundlage enteignet. Unter Bezugnahme hierauf stellte die Landesregierung
Mecklenburg im Jahre 1951 fest, daß das Gehöft mitenteignet
worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die
Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob sich die besatzungshoheitliche
Enteignung eines Unternehmens auch auf angepachtetes Betriebsvermögen
erstreckte.
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