Urteile
BVerwG 7 C 6.98 - Urteil vom 17. September 1998
Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die ostdeutschen Gemeinden nicht berechtigt sind, ihre Mitwirkung an der im Vermögensgesetz enthaltenen sog. Ersatzgrundstücksregelung unter Hinweis auf ihre angespannte Haushaltslage zu verweigern. Das Vermögensgesetz sieht für den Fall, daß das entzogene Grundstück nicht an den Geschädigten zurückgegeben werden kann, weil es von einem Dritten in redlicher Weise erworben wurde, die Möglichkeit der Wiedergutmachung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks vor, das dem Vermögen der Gemeinden entstammt. Diese Regelung hat in der Vergangenheit kaum praktische Bedeutung erlangt, weil die Gemeinden allenfalls ausnahmsweise Grundstücke zur Überlassung als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt haben. Zur Begründung ihres Verhaltens verweisen sie regelmäßig auf ihre angespannte Haushaltslage, die ihnen die Hinnahme von Vermögenseinbußen nicht gestatte. Auch dem Kläger, der bis 1983 Eigentümer eines in Berlin-Karlshorst gelegenen Einfamilienhausgrundstücks war, wurde vom Land Berlin die beantragte Überlassung eines Ersatzgrundstücks wegen der angespannten Haushaltslage des Landes verweigert. Seine Klage blieb in erster Instanz erfolglos.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land Berlin verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung wird ausgeführt: Wenngleich das Vermögensgesetz die Gemeinden nicht verpflichte, unabhängig von eigenen Verwendungsabsichten aus ihrem Vermögen Ersatzgrundstücke bereitzustellen, setze es doch als selbstverständlich voraus, daß die Gemeinden ihre Mitwirkung an der Ersatzgrundstücksregelung nicht ohne ausreichende Begründung generell verweigerten. Die Befürchtung der Gemeinden, infolge der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Vermögenseinbußen zu erleiden, sei unbegründet. Denn den Gemeinden stehe gegenüber dem Bund ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des an den Geschädigten übereigneten Grundstücks zu. Dieser Aufwendungsersatz sei ebenso wie die Geldleistungen nach dem Entschädigungsgesetz aus dem Entschädigungsfonds zu finanzieren. Infolgedessen könne die ablehnende Entscheidung des Beklagten keinen Bestand haben. Der Beklagte werde in dem nunmehr durchzuführenden erneuten Verwaltungsverfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit er Ersatzgrundstücke bereitstellen könne, die nicht für kommunale Zwecke benötigt würden, und ob gegebenenfalls dem Kläger ein Grundstück, das mit dem enteigneten Grundstück im Wert vergleichbar sei, als Ersatzgrundstück überlassen werden könne.

Quelle : BVerwG Pressestelle

Siehe auch:

zu BVerwG 7 C 6.98 Rechtsanwalt von Raumer

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