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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die ostdeutschen
Gemeinden nicht berechtigt sind, ihre Mitwirkung an der im Vermögensgesetz
enthaltenen sog. Ersatzgrundstücksregelung unter Hinweis auf ihre angespannte
Haushaltslage zu verweigern. Das Vermögensgesetz sieht für den Fall,
daß das entzogene Grundstück nicht an den Geschädigten zurückgegeben
werden kann, weil es von einem Dritten in redlicher Weise erworben wurde,
die Möglichkeit der Wiedergutmachung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks
vor, das dem Vermögen der Gemeinden entstammt. Diese Regelung hat in
der Vergangenheit kaum praktische Bedeutung erlangt, weil die Gemeinden
allenfalls ausnahmsweise Grundstücke zur Überlassung als Ersatzgrundstücke
zur Verfügung gestellt haben. Zur Begründung ihres Verhaltens verweisen
sie regelmäßig auf ihre angespannte Haushaltslage, die ihnen die Hinnahme
von Vermögenseinbußen nicht gestatte. Auch dem Kläger, der bis 1983
Eigentümer eines in Berlin-Karlshorst gelegenen Einfamilienhausgrundstücks
war, wurde vom Land Berlin die beantragte Überlassung eines Ersatzgrundstücks
wegen der angespannten Haushaltslage des Landes verweigert. Seine Klage
blieb in erster Instanz erfolglos.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben
und das beklagte Land Berlin verpflichtet, über den Antrag des Klägers
auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung wird ausgeführt:
Wenngleich das Vermögensgesetz die Gemeinden nicht verpflichte, unabhängig
von eigenen Verwendungsabsichten aus ihrem Vermögen Ersatzgrundstücke
bereitzustellen, setze es doch als selbstverständlich voraus, daß die
Gemeinden ihre Mitwirkung an der Ersatzgrundstücksregelung nicht ohne
ausreichende Begründung generell verweigerten. Die Befürchtung der Gemeinden,
infolge der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Vermögenseinbußen
zu erleiden, sei unbegründet. Denn den Gemeinden stehe gegenüber dem
Bund ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des an den Geschädigten
übereigneten Grundstücks zu. Dieser Aufwendungsersatz sei ebenso wie
die Geldleistungen nach dem Entschädigungsgesetz aus dem Entschädigungsfonds
zu finanzieren. Infolgedessen könne die ablehnende Entscheidung des
Beklagten keinen Bestand haben. Der Beklagte werde in dem nunmehr durchzuführenden
erneuten Verwaltungsverfahren zu prüfen haben, ob und inwieweit er Ersatzgrundstücke
bereitstellen könne, die nicht für kommunale Zwecke benötigt würden,
und ob gegebenenfalls dem Kläger ein Grundstück, das mit dem enteigneten
Grundstück im Wert vergleichbar sei, als Ersatzgrundstück überlassen
werden könne.
Quelle : BVerwG
Pressestelle
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