| Enteignete nach dem
Baulandgesetz und nach dem Aufbaugesetz mit Eingriffen nach dem 18.10.1989 können
jetzt nach auch bestandkräftiger Ablehnung ihrer Rückübertragungsanträge durch
die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen Ansprüche auf “Grundbuchberichtigung”
geltend machen. Die nachfolgende aktuelle BGH-Entscheidung eröffnet einen neuen
Verfahrensgang in einem begrenzten Bereich: VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art.
237 § 1 Abs. 3; BGB § 894 Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes
in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter
deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme
nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit
aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann
deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der
Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden. |