Urteile
BGH, Urt. 12.05.2000 - AZ: V ZR 47/99
Zum Begriff der schädigenden Maßnahme bei Enteignung eines Westeigentümers unter bewußter Nichtbeteiligung desselben.

Enteignete nach dem Baulandgesetz und nach dem Aufbaugesetz mit Eingriffen nach dem 18.10.1989 können jetzt nach auch bestandkräftiger Ablehnung ihrer Rückübertragungsanträge durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen Ansprüche auf “Grundbuchberichtigung” geltend machen. Die nachfolgende aktuelle BGH-Entscheidung eröffnet einen neuen Verfahrensgang in einem begrenzten Bereich:

VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894 Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.

 

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